SubvG

Subventionsgesetz

Gesetz gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen

Vom 29.7.1976

§ 6

Anzeige bei Verdacht eines Subventionsbetrugs

Gerichte und Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht eines Subventionsbetrugs begründen, den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen.