Gesetz über die Statistik der Straßenverkehrsunfälle
Vom
15.6.1990
Zuletzt geändert am
31.8.2015
§ 6
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den schwerwiegenden Unfall mit Sachschaden im Sinne des § 2 Abs. 1 näher zu bestimmen.