StVUnfStatG

Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz

Gesetz über die Statistik der Straßenverkehrsunfälle

Vom 15.6.1990

Zuletzt geändert am 31.8.2015

§ 6

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den schwerwiegenden Unfall mit Sachschaden im Sinne des § 2 Abs. 1 näher zu bestimmen.