Gesetz über die Statistik der Straßenverkehrsunfälle
Vom
15.6.1990
Zuletzt geändert am
31.8.2015
§ 3
Als Hilfsmerkmale der Statistik werden die übermittelnde Polizeidienststelle und ihre Tagebuch-Nummer sowie die Kraftfahrzeugkennzeichen der beteiligten Verkehrsmittel erfaßt.