StVollstrO

Strafvollstreckungsordnung

Vom 13.7.2011

Zuletzt geändert am 8.8.2024

§ 86

Brenn- und Reinigungsgeräte

Die Abgabe von zur gewerblichen Gewinnung oder Reinigung von Alkohol geeigneten Brenn- oder Reinigungsgeräten oder sonstigen zur gewerblichen Gewinnung oder Reinigung von Alkohol bestimmten Geräten ist schriftlich oder elektronisch unter Angabe des Empfängers dem Hauptzollamt anzuzeigen (§ 32 Absatz 1 Satz 1 des Alkoholsteuergesetzes).