(1) 1Soweit die Verwertung von Devisenwerten der Vollstreckungsbehörde obliegt, sind die Devisenwerte der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und im Benehmen mit dieser bestmöglich zu verwerten. 2Der Erlös wird nach Abzug der Verwertungskosten an die zuständige Kasse abgeführt.
(2) Devisenwerte im Sinne des Absatzes 1 sind: