StVollstrO

Strafvollstreckungsordnung

Vom 13.7.2011

Zuletzt geändert am 8.8.2024

§ 75

Betäubungsmittel und neue psychoaktive Stoffe

1Für Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes gilt § 74 entsprechend. 2Abweichend von § 67 Absatz 2 können Betäubungsmittel und Stoffe im Sinne des § 2 Nummer 1 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) der ersuchenden Behörde zur dauernden Nutzung (§ 67 Absatz 1 Satz 1) überlassen werden; sollen die Betäubungsmittel oder die genannten Stoffe nicht zurückverlangt werden, ist die ersuchende Behörde schriftlich zu verpflichten, diese ordnungsgemäß zu vernichten, sobald sie dort nicht mehr für Forschungs-, Lehr-, Schulungs- oder Ausbildungszwecke benötigt werden.