StVollstrO

Strafvollstreckungsordnung

Vom 13.7.2011

Zuletzt geändert am 8.8.2024

§ 66

Verwendung für Zwecke der Justizverwaltung und ähnliche Zwecke

(1) 1Eingezogene Sachen, die sich zur Verwendung für Zwecke der Justizverwaltung (einschließlich des Strafvollzuges), der Bewährungshilfe, der Strafentlassenenfürsorge oder der Polizei im Rahmen der Strafverfolgung eignen, sind zunächst nicht zu verwerten. 2Sie werden in ein Verzeichnis aufgenommen und dort nach Größe, Beschaffenheit und dem Zustand ihrer Erhaltung kurz beschrieben; sofern ein Verzeichnis nicht geführt wird, erfolgt diese Beschreibung in einem Einzelverwendungsvorschlag. 3Die Vollstreckungsbehörde legt das Verzeichnis regelmäßig mit einem Verwendungsvorschlag oder die Einzelverwendungsvorschläge der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt vor; diese oder dieser entscheidet über die Verwendung im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und der höheren Vollzugsbehörde. 4Weist die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt eingezogene Sachen der Polizeiverwaltung zur dauernden Nutzung zu, so sind die landesrechtlichen Haushaltsvorschriften zu beachten und den obersten Behörden der Innenverwaltung und der Justizverwaltung je eine Mehrfertigung der Zuweisungsverfügung zu übersenden. 5Hat das Gericht die Sachen zugunsten des Bundes eingezogen, so ist entsprechend § 70 Absatz 4 Satz 2 zu verfahren.

(2) 1In das Verzeichnis sind insbesondere aufzunehmen: allgemein genehmigte und zugelassene Funk- und Funkempfangsanlagen sowie andere Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik, Werkzeuge, landwirtschaftliche Geräte, Materialien, Kleidungsstücke aller Art, ferner Geräte zum Messen oder Wiegen, die sich nach Ansicht der Eichbehörde zur Wiederverwertung eignen. 2Gegenstände, deren geringer Gebrauchswert die Verwendung nicht lohnen würde, werden nicht aufgenommen.

(3) Für die Verwendung von Waffen, Funkanlagen und Kraftfahrzeugen für Zwecke der Justizverwaltung gelten § 70 Absatz 1 und die §§ 72 und 73.