(1) Zur Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung (§ 459g StPO) kann die Vollstreckungsbehörde die Ermittlungspersonen mit der Umsetzung beauftragen und eine Ausschreibung zur Fahndung veranlassen (§ 459g Absatz 3 in Verbindung mit § 131 Absatz 1 StPO).
(2) Bei der Pfändung von Wertgegenständen muss die Ausschreibung nach Absatz 1 enthalten:
(3) Ist der von der Einziehung Betroffene in den kriminalpolizeilichen Fahndungshilfsmitteln im Sinne des Absatzes 1 ausgeschrieben und fällt der Fahndungsgrund weg, so veranlasst die Vollstreckungsbehörde unverzüglich die Löschung.