StVollstrO

Strafvollstreckungsordnung

Vom 13.7.2011

Zuletzt geändert am 8.8.2024

§ 50

Vollstreckungsverfahren

(1) Für die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen gelten die Bestimmungen des Abschnitts 2.

(2) 1Ergeben sich bei der Berechnung einer nach § 49 Absatz 1 zu vollstreckenden Ersatzfreiheitsstrafe Bruchteile von Tagen, so bleiben sie außer Betracht (§ 459e Absatz 3 StPO). 2Für den entsprechenden Rest der Geldstrafe bleibt die verurteilte Person vermögensrechtlich haftbar.