(1) 1Beabsichtigt die Vollstreckungsbehörde, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe aus Gründen der Vollzugsorganisation aufzuschieben oder zu unterbrechen (§ 455a Absatz 1 StPO), holt sie zuvor – notfalls fernschriftlich, fernmündlich oder elektronisch – die Zustimmung der für sie zuständigen obersten Justizbehörde ein. 2Dies gilt nicht, wenn – bei Katastrophen oder sonstigen Eilfällen – die Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann; in diesen Fällen berichtet sie jedoch unverzüglich der obersten Justizbehörde über die getroffenen Maßnahmen.
(2) 1Hat die Anstaltsleitung gemäß § 455a Absatz 2 StPO die Vollstreckung vorläufig unterbrochen, unterrichtet sie unverzüglich – notfalls fernschriftlich, fernmündlich oder elektronisch – die Vollstreckungsbehörde und die oberste Justizbehörde über die getroffenen Maßnahmen. 2Die Vollstreckungsbehörde entscheidet unverzüglich über die Fortdauer der Unterbrechung oder die Fortsetzung der Vollstreckung; Absatz 1 gilt entsprechend.