StVollstrO

Strafvollstreckungsordnung

Vom 13.7.2011

Zuletzt geändert am 8.8.2024

§ 42

Gerichtliche Entscheidung über die Strafzeitberechnung

Bestehen Zweifel über die Strafzeitberechnung, so führt die Vollstreckungsbehörde eine Entscheidung des Gerichts nach § 458 Absatz 1 StPO herbei.