StVollstrO

Strafvollstreckungsordnung

Vom 13.7.2011

Zuletzt geändert am 10.8.2017

§ 3

Aufgaben der Vollstreckungsbehörde

(1) 1Die Vollstreckungsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben sind. 2Sie trifft die Anordnungen, die zur Durchführung der Entscheidung erforderlich sind.

(2) Die Verantwortlichkeit der Vollstreckungsbehörde erstreckt sich nicht auf den besonderen Pflichtenkreis der Vollzugsbehörde.