(1) 1Die Vollstreckungsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben sind. 2Sie trifft die Anordnungen, die zur Durchführung der Entscheidung erforderlich sind.
(2) Die Verantwortlichkeit der Vollstreckungsbehörde erstreckt sich nicht auf den besonderen Pflichtenkreis der Vollzugsbehörde.