StVollstrO

Strafvollstreckungsordnung

Vom 13.7.2011 (BAnz. Nr. 112a vom 28. Juli 2011)

Zuletzt geändert am 8.8.2024 (BAnz AT 14.08.2024 B2)

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich
Abschnitt 2
Vollstreckung von Freiheitsstrafen
§ 22Vollstreckungsplan
Abschnitt 3
Vollstreckung von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen
§ 48Geldstrafen
Abschnitt 4
Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung
§ 53Vollstreckung freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung
Abschnitt 5
Vollstreckung anderer Rechtsfolgen
Unterabschnitt 1
Einziehung des Wertes von Taterträgen und andere Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten. Bekanntgabe des Urteils. Fahrverbot
§ 57Nebenfoglen, die zu einer Geldzahlung verpflichten
Unterabschnitt 2
Einziehung eines Gegenstandes. Unbrauchbarmachung. Vernichtung
Teil A
Allgemeine Bestimmungen
§ 60Rechtserwerb bei Einziehung
Teil B
Verwendung bestimmter Gegenstände
§ 69Jagdwaffen, Jagd- und Forstgeräte, Wild und Hunde
Abschnitt 6
Vollstreckung von Entscheidungen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
§ 87Anzuwendende Vorschriften, ergänzende Bestimmungen
Abschnitt 7
Vollstreckung gerichtlich erkannter Ordnungs- und Zwangshaft in Straf- und Bußgeldsachen
§ 88Anzuwendende Vorschriften, ergänzende Bestimmung
Abschnitt 8
Schlussvorschriften
§ 89Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

(1) Die Vorschriften der Strafvollstreckungsordnung gelten für die Vollstreckung von Urteilen und ihnen gleichstehenden Entscheidungen, die auf eine Strafe, Nebenstrafe, Nebenfolge oder Maßregel der Besserung und Sicherung lauten.

(2) Die Vorschriften der Strafvollstreckungsordnung gelten ferner, soweit die §§ 87, 88 dies bestimmen, für die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie für die Vollstreckung von Ordnungs- und Zwangshaft in Straf- und Bußgeldsachen.

(3) Für die Vollstreckung von Entscheidungen gegen Jugendliche und Heranwachsende gelten die Vorschriften der Strafvollstreckungsordnung nur, soweit das Jugendgerichtsgesetz (JGG), die Richtlinien dazu (RiJGG), die Landesgesetze zum Jugendstrafvollzug, die Bundeswehrvollzugsordnung und das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) nichts anderes bestimmen.

§ 2

Nachdrückliche Vollstreckung

(1) Im Interesse einer wirksamen Strafrechtspflege ist die richterliche Entscheidung mit Nachdruck und Beschleunigung zu vollstrecken.

(2) Durch Gnadengesuche sowie durch andere Gesuche und Eingaben darf die Vollstreckung grundsätzlich nicht verzögert werden.

§ 3

Aufgaben der Vollstreckungsbehörde

(1) 1 Die Vollstreckungsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben sind. 2 Sie trifft die Anordnungen, die zur Durchführung der Entscheidung erforderlich sind.

(2) Die Verantwortlichkeit der Vollstreckungsbehörde erstreckt sich nicht auf den besonderen Pflichtenkreis der Vollzugsbehörde.

§ 4

Vollstreckungsbehörde

Vollstreckungsbehörde ist

1. die Staatsanwaltschaft, soweit nichts anderes bestimmt ist;
2. die Generalstaatsanwaltschaft, wenn das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat und nicht ein Fall der Nummer 3 vorliegt;
3. der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof in Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist (Artikel 96 Absatz 5 des Grundgesetzes – GG –, §§ 120, 142a des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG –).

§ 5

(weggefallen)

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