StVO

Straßenverkehrs-Ordnung

Vom 6.3.2013

Zuletzt geändert am 30.1.2026

§ 48

Verkehrsunterricht

Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.