StVG

Straßenverkehrsgesetz

Vom 3.5.1909

Neugefasst am 5.3.2003

Zuletzt geändert am 21.11.2023

§ 40

Übermittlung sonstiger Daten

1Die nach § 33 Abs. 2 gespeicherten Daten über Beruf und Gewerbe (Wirtschaftszweig) dürfen nur für die Zwecke nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 an die hierfür zuständigen Behörden übermittelt werden. 2Außerdem dürfen diese Daten für Zwecke der Statistik (§ 38a Abs. 1) übermittelt werden; die Zulässigkeit und die Durchführung von statistischen Vorhaben richten sich nach § 38a.