StVFernLV

Straßenverkehr-Fernlenk-Verordnung

Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für ferngelenkte Kraftfahrzeuge

Vom 16.7.2025

§ 8

Antrag auf Erteilung einer Betriebsbereichsgenehmigung für ein ferngelenktes Kraftfahrzeug

(1) Die Erteilung der Betriebsbereichsgenehmigung bedarf eines Antrags des Halters bei der zuständigen Behörde.

(2) Der Antrag muss enthalten:

1. die Darstellung des Betriebsbereichs nach Anlage 2 Nummer 1,
2. die Betriebserlaubnis für das betreffende ferngelenkte Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1,
3. die Benennung der fernlenkenden Personen, die für den Betrieb des betreffenden ferngelenkten Kraftfahrzeugs zur Verfügung stehen,
4. für jede der gemäß Nummer 3 benannten Personen einen Nachweis über
a) das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses nach § 10 Absatz 1 Nummer 1,
b) die erfolgte Schulung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und
c) deren Einwilligung zur Vorlage der sie betreffenden Nachweise durch den Halter bei der zuständigen Behörde,
5. die Bestätigung des Halters, dass jede der gemäß Nummer 3 benannten Personen die übrigen Anforderungen nach § 10 erfüllt,
6. die Dokumentationen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 und § 11 Absatz 2,
7. eine Erklärung nebst Dokumentation, dass der Halter in der Lage ist, die Pflichten nach § 14 zu erfüllen und
8. auf Anforderung der zuständigen Behörde weitere Unterlagen zum Nachweis des Vorliegens der in § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 genannten Voraussetzungen.

(3) Nachträgliche Veränderungen in Bezug auf die Voraussetzungen nach Absatz 2, § 7 Absatz 2 oder § 10 Absatz 1 hat der Halter unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.