(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die Aufgaben der Marktüberwachung hinsichtlich der ferngelenkten Kraftfahrzeuge, denen eine Betriebserlaubnis nach dieser Verordnung erteilt worden ist, wahrzunehmen.
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat regelmäßige Kontrollen durchzuführen, um nachzuprüfen, ob
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bei der Bewertung der informationstechnischen Sicherheit von ferngelenkten Kraftfahrzeugen zu beteiligen.
(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit des Straßenverkehrs zu treffen, insbesondere die Vorbereitung eines Widerrufs der Betriebserlaubnis nach § 6, wenn es den begründeten Verdacht hat, dass ein ferngelenktes Kraftfahrzeug die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt.
(5) Der Halter ist verpflichtet,