§ 45
Bußgeldvorschriften
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 7 Absatz 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
2.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Unterlagen oder Kopien und sonstige Duplikate von Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig auf Verlangen des Bundesarchivs herausgibt oder
3.
entgegen § 9 Absatz 3 Unterlagen dem Bundesarchiv nicht überlässt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesarchiv.