StStatG

Gesetz über Steuerstatistiken

Vom 11.10.1995

Zuletzt geändert am 16.12.2022

§ 2b

Statistische Aufbereitung von Daten aus der Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer

(1) 1Die Länderfinanzverwaltungen übermitteln die im Rahmen des automatisierten Besteuerungsverfahrens vorhandenen Angaben zur Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer jährlich an das Bundesministerium der Finanzen. 2Die statistische Aufbereitung der Daten zur Körperschaftsteuer für die Veranlagungsjahre 2004 bis 2012 sowie zur Gewerbesteuer für die Veranlagungsjahre 2004 bis 2009 wird dem Statistischen Bundesamt übertragen.

(2) § 2a Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.