StStatG

Gesetz über Steuerstatistiken

Vom 11.10.1995

Zuletzt geändert am 16.12.2022

§ 10

Fortgeltung des Steuergeheimnisses

Die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt für Personen, die in den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder mit der Durchführung der Steuerstatistiken und den Aufgaben nach § 1 Abs. 2 bis 4 sowie nach § 9 betraut sind, unberührt.