StrVerkSiV

Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs

Vom 23.9.1980

Zuletzt geändert am 15.7.2024

§ 7

Erteilung der Erlaubnis für Fahrten mit Nutzfahrzeugen

(1) Die Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 wird erteilt, wenn lebenswichtige Interessen nicht entgegenstehen.

(2) 1Über die Erlaubnis wird eine Bescheinigung nach Anlage 2 ausgestellt. 2Die Bescheinigung ist bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(3) 1Die Erlaubnis kann allgemein oder für den Einzelfall erteilt werden. 2Sie kann befristet oder mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden.

(4) 1Die Erlaubnis für eine einzelne Fahrt kann auch fernmündlich erteilt werden. 2In diesem Fall hat der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter als Nachweis die Bescheinigung nach Anlage 2 selbst auszustellen. 3Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die untere Verkehrsbehörde, die die Anordnung nach § 6 Abs. 1 erlassen hat.