StrVerkSiV

Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs

Vom 23.9.1980

Zuletzt geändert am 15.7.2024

§ 5

Erteilung der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis nach § 3 wird erteilt, wenn die Benutzung regelmäßig verkehrender öffentlicher Verkehrsmittel zur Erreichung des Fahrtziels oder des Fahrtzwecks nicht möglich oder nicht zumutbar ist und lebenswichtige Interessen nicht entgegenstehen.

(2) 1Über die Erlaubnis wird eine Bescheinigung nach Anlage 1 ausgestellt. 2Bei Personenkraftwagen ist sie an der Windschutzscheibe deutlich sichtbar anzubringen. 3Bei Fahrten mit Krafträdern ist die Bescheinigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(3) 1Die Erlaubnis kann allgemein oder für den Einzelfall erteilt werden. 2Sie kann befristet oder mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden.

(4) 1Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die untere Straßenverkehrsbehörde des Bezirks, in dem das Fahrzeug zugelassen ist. 2In dringenden Fällen, insbesondere wenn die Erlaubnis von der in Satz 1 genannten Behörde nicht oder nicht rechtzeitig erteilt werden kann, ist auch die untere Straßenverkehrsbehörde des Aufenthaltsortes zuständig.