StromNZV

Stromnetzzugangsverordnung

Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen

Vom 25.7.2005

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 7

Erbringung von Regelenergie

1Die Regelenergiearten Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve sowie sonstige beschaffte und eingesetzte Regelenergieprodukte sind entsprechend den Ausschreibungsergebnissen auf Grundlage der Angebotskurven beginnend mit dem jeweils günstigsten Angebot von den jeweiligen Betreibern von Übertragungsnetzen einzusetzen. 2Bei Netzeinschränkungen kann von den Angebotskurven abgewichen werden, wenn die Netzeinschränkungen begründet dargelegt werden können.