StromNZV

Stromnetzzugangsverordnung

Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen

Vom 25.7.2005

Zuletzt geändert am 16.7.2021

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1. Fahrplan
die Angabe, wie viel elektrische Leistung in jeder Zeiteinheit zwischen den Bilanzkreisen ausgetauscht wird oder an einer Einspeise- oder Entnahmestelle eingespeist oder entnommen wird;
2. Jahresmehr- und Jahresmindermengen
Arbeitsmengendifferenzen zwischen der von Lastprofilkunden eines Lieferanten tatsächlich entnommenen elektrischen Arbeit und der Prognose des Jahresverbrauchs für diese Kunden;
3. Lastgang
die Gesamtheit aller Leistungsmittelwerte, die über eine ganzzahlige Anzahl von Messperioden gemessen wird;
4. Lastprofil
eine Zeitreihe, die für jede Abrechnungsperiode einen Leistungsmittelwert festlegt;
5. Lieferant
ein Unternehmen, dessen Geschäftstätigkeit auf den Vertrieb von Elektrizität gerichtet ist;
6. Minutenreserve
die Regelleistung, mit deren Einsatz eine ausreichende Sekundärregelreserve innerhalb von 15 Minuten wiederhergestellt werden kann;
7. Netznutzungsvertrag
der in § 20 Abs. 1a des Energiewirtschaftsgesetzes genannte Vertrag;
8. Primärregelung
die im Sekundenbereich automatisch wirkende stabilisierende Wirkleistungsregelung der synchron betriebenen Verbundnetze durch Aktivbeitrag der Kraftwerke bei Frequenzänderungen und Passivbeitrag der von der Frequenz abhängigen Lasten;
9. Regelenergie
diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen Regelzone eingesetzt wird;
10. Sekundärregelung
die betriebsbezogene Beeinflussung von zu einem Versorgungssystem gehörigen Einheiten zur Einhaltung des gewollten Energieaustausches der jeweiligen Regelzonen mit den übrigen Verbundnetzen bei gleichzeitiger, integraler Stützung der Frequenz;
10a. Stromgebotszone
das größte geografische Gebiet, in dem Marktteilnehmer ohne Kapazitätsvergabe Energie austauschen können;
11. Unterbilanzkreis
ein Bilanzkreis, der nicht für den Ausgleich der Abweichungen gegenüber dem Betreiber von Übertragungsnetzen verantwortlich ist;
12. Verlustenergie
die zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste benötigte Energie;
13. Zählerstandsgang
eine Reihe viertelstündlich ermittelter Zählerstände;
14. Zählpunkt
der Netzpunkt, an dem der Energiefluss zähltechnisch erfasst wird.