StromGVV

Stromgrundversorgungsverordnung

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz

Vom 26.10.2006

Zuletzt geändert am 14.6.2024

§ 7

Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten

1Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. 2Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedingungen regeln.