StromGVV

Stromgrundversorgungsverordnung

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz

Vom 26.10.2006

Zuletzt geändert am 14.6.2024

Teil 6
Schlussbestimmungen

§ 22

Gerichtsstand

Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag ist der Ort der Elektrizitätsabnahme durch den Kunden.