Teil 4
Abrechnung der Energielieferung
§ 11
Verbrauchsermittlung
(1)
Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden.
(2)
Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln, wenn dies
1.
zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1,
2.
anlässlich eines Lieferantenwechsels oder
3.
bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung der Ablesung
erfolgt.
(3)
(weggefallen)