StrlSchG

Strahlenschutzgesetz

Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

Vom 27.6.2017

Zuletzt geändert am 23.10.2024

Anlage 8

(zu § 127 Absatz 1 Nummer 2) Arbeitsfelder mit erhöhter Exposition durch Radon


    1.
  • Arbeitsplätze in untertägigen Bergwerken, Schächten und Höhlen, einschließlich Besucherbergwerken,
  • 2.
  • Arbeitsplätze in Radonheilbädern und Radonheilstollen,
  • 3.
  • Arbeitsplätze in Anlagen der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung.