StrlSchG

Strahlenschutzgesetz

Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

Vom 27.6.2017

Zuletzt geändert am 23.10.2024

Anlage 3

(zu § 55 Absatz 1) Tätigkeitsfelder nach § 55 Absatz 1


    1.
  • Schleifen thorierter Schweißelektroden und Wechselstromschweißen mit thorierten Schweißelektroden,
  • 2.
  • Handhabung und Lagerung thorierter Gasglühstrümpfe,
  • 3.
  • Handhabung und Lagerung thoriumhaltiger Optikbauteile,
  • 4.
  • Verwendung von Thorium oder Uran in der natürlichen Isotopenzusammensetzung einschließlich der daraus jeweils hervorgehenden Tochternuklide, sofern vorhanden, zu chemisch-analytischen oder chemisch-präparativen Zwecken,
  • 5.
  • Handhabung von Produkten aus thorierten Legierungen, insbesondere Montage, Demontage, Bearbeiten und Untersuchen solcher Produkte,
  • 6.
  • Gewinnung, Verwendung und Verarbeitung von Pyrochlorerzen,
  • 7.
  • Verwendung und Verarbeitung von Schlacke aus der Verhüttung von Kupferschiefererzen,
  • 8.
  • Aufarbeitung von Niob- und Tantalerzen,
  • 9.
  • Handhabung, insbesondere bei Wartungs- oder Reinigungstätigkeiten, von Schlämmen und Ablagerungen bei der Gewinnung, Verarbeitung und Aufbereitung von Erdöl und Erdgas sowie in der Tiefengeothermie,
  • 10.
  • Verarbeitung zirkonhaltiger Stoffe bei der Herstellung feuerfester Werkstoffe,
  • 11.
  • Wartung von Klinkeröfen in der Zementproduktion und Heizkesseln in Kohlekraftwerken,
  • 12.
  • Lagerung überwachungsbedürftiger Rückstände und Entfernung von Kontaminationen von Grundstücken nach § 64.