StrlSchG

Strahlenschutzgesetz

Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

Vom 27.6.2017

Zuletzt geändert am 23.10.2024

Anlage 1

(zu § 5 Absatz 32) Rückstände nach § 5 Absatz 32


Rückstände im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden Materialien:

    1.
  • Schlämme und Ablagerungen aus der Gewinnung, Verarbeitung und Aufbereitung von Erdöl und Erdgas und aus der Tiefengeothermie;
  • 2.
  • Kiese, Sande, Harze und Kornaktivkohle aus der Grundwasseraufbereitung;
  • 3.
  • nicht aufbereitete Phosphorgipse, Schlämme aus deren Aufbereitung sowie Stäube und Schlacken aus der Verarbeitung von Rohphosphat (Phosphorit);
  • 4.
  • Nebengestein, Schlämme, Sande, Schlacken und Stäube
      a)
    • aus der Gewinnung und Aufbereitung von Bauxit, Columbit, Pyrochlor, Mikrolyth, Euxenit, Kupferschiefer-, Zinn-, Seltene-Erden- und Uranerzen,
    • b)
    • aus der Weiterverarbeitung von Konzentraten und Rückständen, die bei der Gewinnung und Aufbereitung dieser Erze und Mineralien anfallen;
  • 5.
  • Materialien, die den in Nummer 4 genannten Erzen entsprechen und die bei der Gewinnung und Aufbereitung anderer Rohstoffe anfallen;
  • 6.
  • Stäube und Schlämme aus der Rauchgasreinigung bei der Primärverhüttung in der Roheisen- und Nichteisenmetallurgie.
Rückstände im Sinne dieses Gesetzes sind auch
    1.
  • Materialien nach Satz 1, wenn das Anfallen dieser Materialien zweckgerichtet herbeigeführt wird,
  • 2.
  • Formstücke aus den in Satz 1 genannten Materialien sowie
  • 3.
  • ausgehobener oder abgetragener Boden und Bauschutt aus dem Abbruch von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, wenn dieser Boden und Bauschutt Rückstände nach Satz 1 enthält und gemäß § 64 nach der Beendigung von Tätigkeiten oder gemäß § 141 von Grundstücken entfernt wird.
Keine Rückstände im Sinne dieses Gesetzes sind Materialien nach Satz 1,
    1.
  • deren spezifische Aktivität für jedes Radionuklid der U-238-Zerfallsreihe und der Th-232-Zerfallsreihe unter 0,2 Becquerel durch Gramm (Bq/g) liegt und die nicht als Bauprodukte verwertet werden, oder
  • 2.
  • die in dort genannte technologische Prozesse als Rohstoffe eingebracht werden.