Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Vom 27.6.2017
Zuletzt geändert am 23.10.2024
Eine Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten, die vor dem 31. Dezember 2018 erfolgt ist, gilt als Bestellung nach § 70 Absatz 1 fort.