Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Vom
27.6.2017
Zuletzt geändert am
23.10.2024
§ 199
Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen (§ 17)
Eine Anzeige des Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, die vor dem 31. Dezember 2018 erfolgt ist, gilt als Anzeige nach § 17 Absatz 1 fort.