Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Vom
27.6.2017
Zuletzt geändert am
23.10.2024
Kapitel 2
Übergangsvorschriften
§ 196
Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen (§ 10)
Eine Genehmigung für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, die vor dem 31. Dezember 2018 erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach § 10 mit allen Nebenbestimmungen fort.