Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Vom
27.6.2017
Zuletzt geändert am
23.10.2024
§ 193a
Ausstattung der zuständigen Behörden
Die zuständigen Behörden verfügen über die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderliche Ausstattung an Finanzmitteln und die erforderliche Personalausstattung.