Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Vom
27.6.2017
Zuletzt geändert am
23.10.2024
§ 176
Haftung für durch ionisierende Strahlung verursachte Schäden
Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen richtet sich die Haftung für durch ionisierende Strahlung verursachte Schäden nach den §§ 25 bis 40 des Atomgesetzes.