Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Vom
27.6.2017
Zuletzt geändert am
23.10.2024
§ 174
Verordnungsermächtigung für behördliche Befugnisse bei kontaminiertem Metall
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass kontaminiertes Metall nur nach den Vorgaben der zuständigen Behörde verwendet, in Verkehr gebracht oder entsorgt werden darf.