StrEG

Strafentschädigungsgesetz

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

Vom 8.3.1971

Zuletzt geändert am 30.9.2020

§ 12

Ausschluß der Geltendmachung der Entschädigung

Der Anspruch auf Entschädigung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Tages, an dem die Entschädigungspflicht rechtskräftig festgestellt ist, ein Jahr verstrichen ist, ohne daß ein Antrag nach § 10 Abs. 1 gestellt worden ist.