StoffBilV

Stoffstrombilanzverordnung

Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und betriebliche Stoffstrombilanzen

Vom 14.12.2017

Zuletzt geändert am 10.8.2021

§ 3

Grundsätze für den nachhaltigen und ressourceneffizienten Umgang mit Nährstoffen im Betrieb

(1) 1Bei der landwirtschaftlichen Erzeugung ist ein nachhaltiger und ressourceneffizienter Umgang mit Nährstoffen im Betrieb sicherzustellen. 2Dabei sind Nährstoffverluste in die Umwelt soweit wie möglich zu vermeiden.

(2) 1Zum Nachweis der Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 1 hat der Betriebsinhaber betriebliche Stoffstrombilanzen nach Maßgabe des § 6 zu erstellen und zu bewerten. 2Hierbei sind die dem Betrieb innerhalb eines Bezugsjahres nach Satz 3 zugeführten und die vom Betrieb abgegebenen Mengen an Stickstoff und Phosphor nach den Vorgaben der §§ 4 und 5 zu ermitteln. 3Der Betriebsinhaber hat vor dem erstmaligen Erstellen der jährlichen betrieblichen Stoffstrombilanz das Bezugsjahr festzulegen. 4Als Bezugsjahr ist das vom Betriebsinhaber für die Erstellung des Nährstoffvergleichs nach § 8 Absatz 1 der Düngeverordnung gewählte Düngejahr heranzuziehen. 5Das nach Satz 3 festgelegte Bezugsjahr kann erstmals geändert werden, nachdem für drei Bezugsjahre eine fortgeschriebene dreijährige Stoffstrombilanz erstellt worden ist. 6Im Falle einer Änderung des Bezugsjahres hat der Betriebsinhaber Stoffstrombilanzen für das bisherige und das geänderte Bezugsjahr zu erstellen, bis erstmals eine fortgeschriebene dreijährige Stoffstrombilanz für drei aufeinanderfolgende geänderte Bezugsjahre erstellt werden kann.

(3) 1Soweit nach dieser Verordnung Nährstoffmengen oder Gehalte an Phosphor zu ermitteln oder aufzuzeichnen sind, können stattdessen die Nährstoffmengen oder Gehalte an Phosphat ermittelt oder aufgezeichnet werden. 2Für die Umrechnung von Phosphor zu Phosphat gilt § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b der Düngemittelverordnung entsprechend.

(4) 1Ein Betrieb, der die in § 1 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 1 genannten Schwellenwerte unterschreitet und dem innerhalb eines Bezugsjahres nach Absatz 2 Satz 3 Wirtschaftsdünger in Höhe von nicht mehr als 750 Kilogramm Gesamtstickstoff zugeführt wird, ist von den Verpflichtungen nach Absatz 2 für das jeweils folgende Jahr befreit, wenn der für das vorangegangene Jahr erstellte Nährstoffvergleich nach § 8 Absatz 1 der Düngeverordnung keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Verpflichtungen des Betriebs nach Absatz 1 enthält oder ergibt. 2Ein viehhaltender Betrieb nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 ist ferner von den Verpflichtungen nach Absatz 2 für das jeweils folgende Jahr, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022, befreit, soweit er innerhalb eines Bezugsjahres nach Absatz 2 Satz 3 einen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 750 Kilogramm Stickstoff aus dem eigenen Betrieb aufweist. 3Der Betriebsinhaber eines nach Satz 1 oder 2 befreiten Betriebs hat der nach Landesrecht zuständigen Stelle wesentliche Änderungen in den betrieblichen Verhältnissen, Abläufen oder in der Wirtschaftsweise des Betriebs unverzüglich, vollständig und richtig anzuzeigen. 4Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann gegenüber dem Betriebsinhaber eines nach Satz 1 oder 2 befreiten Betriebs die Erstellung und Bewertung von Stoffstrombilanzen nach Absatz 2 anordnen, sobald Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betrieb die Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt.