StipG

Stipendienprogramm-Gesetz

Gesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms

Vom 21.7.2010

Zuletzt geändert am 29.3.2017

§ 9

Widerruf

1Die Bewilligung des Stipendiums soll mit mindestens sechswöchiger Frist zum Ende eines Kalendermonats widerrufen werden, wenn der Stipendiat oder die Stipendiatin der Pflicht nach § 10 Absatz 2 und 3 nicht nachgekommen ist oder entgegen § 4 Absatz 2 eine weitere Förderung erhält oder die Hochschule bei der Prüfung feststellt, dass die Eignungs- und Leistungsvoraussetzungen für das Stipendium nicht mehr fortbestehen. 2Ein rückwirkender Widerruf der Bewilligung ist insbesondere im Fall der Doppelförderung möglich.