(1) 1Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich oder elektronisch. 2Die Bewilligung eines Stipendiums umfasst die Entscheidung über den Bewilligungszeitraum, die Höhe des Stipendiums sowie die Förderungsdauer. 3Der Bewilligungszeitraum soll mindestens zwei Semester betragen. 4Die Förderungshöchstdauer richtet sich nach der Regelstudienzeit im jeweiligen Studiengang.
(2) 1Das Stipendium kann ab dem ersten Hochschulsemester vergeben werden. 2Innerhalb der Förderungsdauer soll der Bewilligungszeitraum von Amts wegen verlängert werden. 3Die Bewilligung kann nur erteilt oder verlängert werden, wenn für den Bewilligungszeitraum Mittel nach § 11 Absatz 2 zur Verfügung stehen.
(3) 1Die Auszahlung setzt voraus, dass der Stipendiat oder die Stipendiatin an der Hochschule immatrikuliert ist, die das Stipendium vergibt. 2Wechselt der Stipendiat oder die Stipendiatin während des Bewilligungszeitraums die Hochschule, wird das Stipendium entsprechend der bisherigen Bewilligung ein Semester lang fortgezahlt. 3Maßgeblich ist die Semesterdauer an der Hochschule, die das Stipendium vergeben hat. 4Die Bewerbung um ein erneutes Stipendium an der neuen Hochschule ist möglich.
(4) Das Stipendium wird auch während der vorlesungsfreien Zeit und, abweichend von Absatz 3, während eines fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalts gezahlt.