StipG

Stipendienprogramm-Gesetz

Gesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms

Vom 21.7.2010

Zuletzt geändert am 29.3.2017

§ 14

Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats Vorschriften zu erlassen über

1. Einzelheiten zu den Bewerbungs- und Auswahlverfahren und zu den Maßnahmen der Eignungs- und Leistungsüberprüfung nach § 2,
2. Einzelheiten zu den Auswahlkriterien nach § 3,
3. Einzelheiten zur Durchführung des Datenabgleichs nach § 4 Absatz 2,
4. die Zahlweise,
5. Einzelheiten zum Bewilligungszeitraum, zur Förderungsdauer und zur Förderungshöchstdauer nach § 6,
6. Einzelheiten zu den Mitwirkungspflichten nach § 10,
7. Einzelheiten zur Aufbringung der Mittel,
8. Einzelheiten zu den Aufgaben und zur Zusammensetzung eines Beirats nach § 12,
9. die Bereitstellung von zentraler Information und Beratung,
10. Einzelheiten zu den Erhebungsmerkmalen und zum Meldeverfahren für die Statistik nach § 13.

(2) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Erreichung der Höchstgrenze nach § 11 Absatz 4 in einer Rechtsverordnung festzulegen.