StimmRMV

Stimmrechtsmitteilungsverordnung

Verordnung zur Mitteilung der Stimmrechte aus Aktien und anderen Instrumenten nach dem Wertpapierhandelsgesetz

Vom 2.10.2018

Zuletzt geändert am 2.6.2020

§ 7

Ersatz für die Unterschrift bei der elektronischen Übermittlung einer Mitteilung

Anstelle der eigenhändigen Unterschrift bei einer schriftlichen Mitteilung tritt im Falle einer elektronischen Übermittlung einer Mitteilung die Angabe des vollständigen Namens der natürlichen Person, die die Verantwortung für den Inhalt der Mitteilung trägt.