StiftRG

Stiftungsregistergesetz

Vom 16.7.2021 (BGBl. I S. 2947, 2953)

Abschnitt 3
Verwaltungsrechtsweg, Ausschluss des Wider- spruchsverfahrens, Verordnungsermächtigung und Übergangsregelungen

§ 18

(zukünftig in Kraft)

§ 19

Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Einrichtung, insbesondere der technischen Ausgestaltung, und zur Führung des Stiftungsregisters, zu den Anmeldungen zum Stiftungsregister und zur Auskunft aus dem Stiftungsregister regeln, insbesondere über

1. das Verfahren bei Anmeldungen und Eintragungen sowie der Berichtigung und Löschung von Eintragungen,
2. die Führung der Registerakten,
3. die Einzelheiten der Datenspeicherung und Datensicherheit,
4. das Verfahren zur Einsichtnahme in das Register und in die Registerakten, einschließlich Regelungen zur Beschränkung oder zum Ausschluss der Einsicht in die zum Stiftungsregister eingereichten Dokumente,
5. die Einzelheiten des Verfahrens zum automatisierten Abrufs von Registerdaten und
6. die Anforderungen für die Anmeldung von Stiftungen, die vor dem 1. Januar 1900 errichtet wurden, und die die Voraussetzungen nach § 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 nicht erfüllen können.

§ 20

(zukünftig in Kraft)

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