StiftFinG

Stiftungsfinanzierungsgesetz

Gesetz zur Finanzierung politischer Stiftungen aus dem Bundeshaushalt

Vom 19.12.2023

§ 7

Zuständigkeit

(1) 1Für Anträge auf Fördermittel aus dem Bundeshaushalt nach § 3 Absatz 1 Satz 1, für die Beendigung der Förderung nach § 4 Absatz 1 und für Rücknahme und Widerruf sowie für eine Minderung nach § 5 sind die obersten Bundesbehörden im Rahmen der jeweiligen Ressortverantwortlichkeit zuständig. 2Diese können Aufgaben auf nachgeordnete Bundesoberbehörden übertragen. 3Aufhebungen nach § 5 Absatz 1 und 2 erfolgen im Einvernehmen mit der nach Absatz 2 zuständigen Stelle.

(2) Im Rahmen der Bearbeitung eines Antrags nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ist für die Feststellung des Vorliegens der Anerkennung nach § 1 Absatz 1, für die Feststellungen nach § 2 Absatz 1 und für die Feststellungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 das Bundesministerium des Innern und für Heimat zuständig.