(1) Die Förderung einer politischen Stiftung ist spätestens mit Ablauf des laufenden Haushaltsjahres zu beenden, wenn nach Beginn der Förderung
(2) Endet die Förderung einer politischen Stiftung, weil ein Beendigungsgrund nach Absatz 1 Nummer 2 festgestellt wurde, ist für die betroffene politische Stiftung eine erneute Förderung für die Dauer der laufenden Legislaturperiode ausgeschlossen.
(3) 1Im Falle der Abwicklung einer politischen Stiftung kann im Haushaltsgesetz eine weitere Förderung für die Dauer bis zu einem Jahr nach Ende des letzten Jahres der Förderung nach Absatz 1 vorgesehen werden, wenn und soweit dies zur wirtschaftlichen Auflösung oder zur Abmilderung sozialer Härten geboten ist. 2Dies gilt nicht, wenn ein Beendigungsgrund nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 vorliegt.