StFG

Stabilisierungsfondsgesetz

Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds

Vom 17.10.2008

Zuletzt geändert am 30.7.2024

§ 6

Garantieermächtigung; Verordnungsermächtigung

(1) 1Der Fonds wird ermächtigt, für den Fonds Garantien bis zur Höhe von 400 Milliarden Euro für ab Inkrafttreten dieses Gesetzes und bis zum 31. Dezember 2015 begebene Schuldtitel und begründete Verbindlichkeiten von Unternehmen des Finanzsektors zu übernehmen, um Liquiditätsengpässe zu beheben und die Refinanzierung am Kapitalmarkt zu unterstützen; die Laufzeit der Garantien und der abzusichernden Verbindlichkeiten darf 84 Monate für gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) und 60 Monate für andere Verbindlichkeiten nicht übersteigen. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Übernahme von Garantien für Verbindlichkeiten von Zweckgesellschaften, die Risikopositionen eines Unternehmens des Finanzsektors übernommen haben. 3Für die Übernahme von Garantien ist ein Entgelt in angemessener Höhe zu erheben.

(1a) Soweit Schuldtitel und sonstige Forderungen vom Fonds garantiert sind,

1. ist die vorzeitige Geltendmachung der Forderungen, auch auf Grund einer Kündigung, ausgeschlossen,
2. dürfen die Inhaber ihre Forderungen nicht durch Arrest oder Zwangsvollstreckung gegenüber dem Emittenten geltend machen. § 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden,
3. nehmen die Inhaber am Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners nicht teil.
2In einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners der Forderungen kann der Fonds seine Rückgriffsforderungen gegen den Schuldner als Insolvenzforderung anmelden. § 41 Absatz 2 der Insolvenzordnung findet insoweit keine Anwendung.

(2) § 39 Abs. 2 und 3 der Bundeshaushaltsordnung findet keine Anwendung.

(3) 1Eine Garantie ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Fonds daraus in Anspruch genommen werden kann. 2Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird. 3Soweit der Fonds in den Fällen der Garantieübernahme nach Absatz 1 ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine Garantie auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.

(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

1. die Art der Garantie und der Risiken, die durch sie abgedeckt werden können,
2. die Eigenmittelausstattung, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 begünstigte Unternehmen des Finanzsektors mindestens aufweisen müssen,
3. die Berechnung und Anrechnung von Garantiebeträgen,
4. die Gegenleistung und die sonstigen Bedingungen der Garantie,
5. Obergrenzen für die Übernahme von Garantien für Verbindlichkeiten einzelner Unternehmen des Finanzsektors sowie für bestimmte Arten von Garantien und
6. sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des Zweckes dieses Gesetzes im Rahmen der Garantieübernahme nach Absatz 1 erforderlich sind.

(5) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 4 unverzüglich zu unterrichten.