Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds
Vom
17.10.2008
Zuletzt geändert am
30.7.2024
§ 5
Vermögenstrennung, Bundeshaftung
1Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen.
2Der Bund haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Fonds; dieser haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.