(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu erlassen über
(2) In der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass sie auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden ist, soweit zu diesem Zeitpunkt die Kostenerstattung nicht bereits festgesetzt ist.