StFG

Stabilisierungsfondsgesetz

Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds

Vom 17.10.2008

Zuletzt geändert am 30.9.2025

§ 3d

Deckung der Kosten

1Die Kosten, die der Finanzagentur in Ausübung der Aufgaben nach diesem Gesetz entstehen, werden durch den Bund getragen. 2Zu den Kosten der Finanzagentur nach Satz 1 gehören die Personal- und Sachkosten sowie die Kosten Dritter, derer sich die Finanzagentur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz bedient.