StFG

Stabilisierungsfondsgesetz

Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds

Vom 17.10.2008

Zuletzt geändert am 30.7.2024

§ 26

Befristung; Verordnungsermächtigung

(1) 1Stabilisierungsmaßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds sind bis zum 30. Juni 2022 möglich. 2Anträge nach § 20 Absatz 1 Satz 1 können bis zum 30. April 2022 gestellt werden. 3Wenn der Wirtschaftsstabilisierungsfonds seine Aufgaben erfüllt hat, ist er abzuwickeln und aufzulösen. 4Für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist ein Schlussergebnis zu ermitteln.

(2) 1Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann Unternehmen, an deren Rekapitalisierung er sich bis zum 30. Juni 2022 auf Grund von Maßnahmen nach § 22 bereits beteiligt hat, auch danach weitere Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 21 und 22 gewähren oder bestehende Stabilisierungsmaßnahmen in andere Stabilisierungsmaßnahmen überführen, soweit dies erforderlich ist, um gewährte Stabilisierungsmaßnahmen oder Teile hiervon abzusichern oder aufrechtzuerhalten. 2Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist auch in diesen Fällen zur Vornahme der in den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung genannten Rechtsgeschäfte berechtigt.

(3) Die Einzelheiten der Abwicklung und Auflösung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds bestimmt die Bundesregierung jeweils durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die der Zustimmung des Deutschen Bundestages bedarf.

(4) § 13 Absatz 5 gilt entsprechend.